Kosten der Instandsetzung bei gemeinschaftlichem Eigentum

Mit der vorliegenden Entscheidung beseitigt der BGH eine in der Praxis bestehende Unsicherheit. Es kommt immer wieder vor, dass Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer in Eigenregie durchgeführt und dann später Kostenersatz verlangt werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die alten einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung gegen isolierte Kunststofffenster ausgetauscht, so wie viele andere Wohnungseigentümer vor ihm. Der Eigentümer ging aufgrund der Teilungserklärung irrig davon aus, dass er die Kosten selbst tragen müsste, obwohl der BGH in NJW 2012, S. 1722, anders entschieden hat. Der Kläger fordert von der Eigentümergemeinschaft Wertersatz. Der BGH hat jedoch entschieden, dass ein Wertersatz nicht zu zahlen sei, auch wenn die Wohnungseigentümer irrig davon ausgegangen ist, dass die Sanierung durch ihn zu erfolgen hat. Der BGH führt aus, dass nach Wohnungseigentumsgesetz allein und ausschließlich für derartige Sanierungsmaßnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig ist. Dem einzelnen Gemeinschaftsmitglied steht außerhalb einer „Notkompetenz“ kein eigener Entscheidungsspielraum für gemeinschaftliche Angelegenheiten zu. Die Annahme einer irrtümlich entsprechenden eigenen Verpflichtung begründet kein Wertersatz.

BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17, NJW-Spezial 2019, S. 578

Der Makler ist nicht verpflichtet zur Aufklärung über Steuerfragen

Der BGH hat entschieden, dass ein Makler grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten über steuerrechtliche Fragen und Folgen des Geschäfts aufzuklären. Insbesondere muss der Makler den Verkäufer nicht darauf hinweisen, dass bei Veräußerung des Objekts vor Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung entsprechend §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EstG Einkommensteuerpflicht auf die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis besteht. Eine Auskunftspflicht besteht für den Makler nicht. Um seine steuerrechtlichen Angelegenheiten muss sich jeder Vertragspartner regelmäßig selbst kümmern. Es kämen lediglich Ausnahmen in Betracht, wenn der Makler mit seiner langjährigen Erfahrung wirbt oder wenn der Kunde erkennbar rechtliche Belehrungen bedarf oder wenn er aufgrund besonderer Umstände vermuten muss, dass dem Kunden in offenbar Verkennung der steuerrechtlichen Lage Schaden droht. Dann könnte er gehalten sein darauf hinzuweisen, dass der Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einzuholen ist. Bei einer normalen Sachlage besteht für den Makler jedoch keine Pflicht zur Aufklärung über die Steuerfragen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den beklagten Makler mit der Verkaufsvermittlung (8 Wohnungen) beauftragt. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde geschlossen. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zur Einkommensteuer und verlangt wegen nicht Verstreichens der Spekulationsfrist weitere 48.000,00 € die der Makler nun ersetzen soll. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

BGH, Urteil vom 12.07.2018, - Az.: IZR 152/17 = BeckRS2018, 31113 (NJW Spezial 2018, Seite 66)

Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbteils

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass die Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilansprüchen vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig ist. Bevor ein Erbfall eintritt, handelt es sich nur um Hoffnungen und Erwartungen des Schuldners, welche nicht pfändbar sind. Zwar können grundsätzlich künftige Forderungen gepfändet werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der Pfändungsbeschluss auf ein künftiges Recht des Schuldners bezieht, das als solches identifizierbar ist. Wenn ein Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist bereits die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben unbestimmt. Da sowohl bei der Erbteils- als auch bei der Pflichtteilsanspruchspfändung ungewiss ist, wer Drittschuldner der Rechte des Schuldners sein kann, hindert der pfändungsrechtliche Bestimmbarkeitsgrundsatz die Wirksamkeit der Pfändung. Erst wenn das Pflichtteilsrecht oder Erbenstellung durch den Tod des Erblassers begründet ist, tritt die Voraussetzung ein, sodass nach § 852 I ZPO das Pfandrecht zugelassen werden kann. D.h., der Gläubiger muss bis zum Eintritt des Erbfalls warten, da andernfalls die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbteils unzulässig ist. Das Landgericht Trier hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob Erbteile oder Pflichtteilsansprüche schon vor Eintritt des Erbfalls gepfändet werden können.

LG Trier, Beschluss vom 09.07.2018 – 5 T 48/18

Käufer von Wohnungseigentum haftet für Sonderumlage

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung eine Sonderumlage beschlossen. Anschließend erwarb ein Käufer einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung. Der Eigentumserwerb wurde in das Grundbuch eingetragen. Nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch war die zuvor beschlossene Sonderumlage fällig.

Nunmehr hat der BGH beschlossen, dass der Erwerber von Wohnungseigentum für eine vor dem Eigentumswechsel beschlossene Sonderumlage haftet, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die Beiträge der Einzelwohnungseigentümer zur Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollte die Sonderumlage abweichend von § 28 Abs. 2 EG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

BGH, Urt. vom 15.12.2017 – V ZR 257/16

 

Haftung des störenden Zuschauers für Vereinsstrafen des DFB

Ein Zuschauer hat während eines Fußballspiels einen Sprengkörper auf die Tribüne geworfen. Im Rahmen dieses Vorfalles hat der Verein vom DFB eine Verbandsstrafe erhalten. Nunmehr möchte der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer ersetzt erhalten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.11.2017 in letzter Instanz entschieden, dass der störende Zuschauer die Kosten tragen muss.

Ein Zuschauer eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf eine Tribüne wirft, haftet für den Schaden des veranstaltenden Vereins aufgrund einer gegen ihn aufgrund des Vorfalls verhängten Verbandsstrafe. Verhängt der Verband wegen weiterer Vorfälle störenden Zuschauerverhaltens eine Gesamtstrafe, bemisst sich die Höhe des anteiligen Schadensersatzanspruchs gegen den störenden Zuschauer danach, wie sehr sich sein schadensersatzbegründendes Verhalten in der Gesamtstrafe niedergeschlagen hat. Für diesen Vergleich ist auf das Verhältnis der Einzelstrafe für das Fehlverhalten des störenden Zuschauers zu der Summe der Einzelstrafen abzustellen.

BGH, Urteil vom 09.11.2017, AZ: VII ZR 62/17